SR 311) sei erfüllt. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubwürdig und es sei davon auszugehen, dass er nicht das Pferd habe beobachten wollen, sondern das Grundstück. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, das Bundesgericht habe in BGE 118 IV 41 E. 4e zwar ausgeführt, dass durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt sei, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet sei oder nicht und ob er bei Vorliegen einer Umfriedung ohne Mühe oder erst nach Überwindung des physischen Hindernisses einsehbar sei.