5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die erste Kamera sei so aufgestellt gewesen, dass man das Pferd nicht habe sehen können, wenn es nicht gerade den Kopf aus dem Stall strecke. Indes sei mit der Kamera der Hauseingang gefilmt worden. Zudem widerspreche sich der Beschuldigte selbst, wenn er aussage, dass er sehen wolle, wie sich sein Pferd bewege, er jedoch dem Beschwerdeführer per Whatsapp mitgeteilt habe, dass die Verletzung des Tieres höchstwahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen sei. Der Tatbestand von Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sei erfüllt.