4. Der Beschwerdeführer behauptet vorab, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Aussagen des Beschuldigten zu äussern. Dem ist mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu folgen: Nach der Rechtsprechung muss den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 04.08.2017 E. 3.2; 6B_617/2016 vom 02.12.2016 E. 3.3.1).