1. Am 4. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2019 Beschwerde und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine ordentliche Untersuchung durchzuführen und ein Strafbefehl zu erlassen. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.