5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt; entschädigungswürdige Nachteile sind auch keine ersichtlich (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: