4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist folglich gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren betreffend die Amtsgeheimnisverletzung zur Anklage zu bringen. Ob sie den Beschuldigten vorgängig einvernehmen oder sich allein auf den schriftlichen Bericht (vgl. pag 104 ff.) stützen will, sei ihr anheimgestellt.