Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual unzulässig war. Gleichzeitig bleibt anzufügen, dass der Erlass eines Strafbefehls nicht möglich scheint, da die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO kaum erfüllt sind (Geständnis / Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt).