Informationen in Kauf nahm. Insgesamt sind – besonders da es um die rechtlich komplexe Abgrenzung von Eventualvorsatz zur Fahrlässigkeit geht – die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht gegeben, zumal auch kein augenfälliger Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) als gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass die Verfahrenseinstellung strafprozessual unzulässig war.