6 digten vorliegt, ist indes aus dessen Position zu beurteilen. Es erscheint daher keineswegs als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte einerseits im Wissen um den schutzwürdigen Charakter des Inhalts der PDF-Datei handelte und andererseits durch sein Handeln die Offenbarung der dem Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen in Kauf nahm.