Dort formulierte er: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sein E- Mail mit angehängtem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Daraus lässt sich bloss lesen, dass der Beschwerdeführer nicht von einem direkten Vorsatz ausging («nicht bewusst […] dass […] offensichtlich verletzt»). Ob ein Vorsatz des Beschul-