100). Mithin konnte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen (Benutzung einer allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse ohne Ermächtigung durch den Beschwerdeführer, keine Klassifizierung als vertraulich/persönlich) nur darauf hoffen, dass der geheime Inhalt nicht von einer Drittperson gelesen wird. Auch wenn sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – nichts dabei dachte, muss dennoch wie erwähnt auf eine relativ schwere Pflichtverletzung geschlossen werden. Den Satz, welcher der Beschwerdeführer selbst in seiner E-Mail vom 3. Mai 2017 wählte (pag. 148), vermag am möglichen Eventualvorsatz ebenfalls nichts zu ändern. Dort formulierte er: Herr A.____