Dass sich der Beschuldigte über die Vertraulichkeit bzw. den zu schützenden Inhalt Gedanken machte, ergibt sich für die Beschwerdekammer daraus, dass er die fraglichen Informationen nicht ansatzweise in der E-Mail-Nachricht selbst, sondern in einer angehängten PDF-Datei verschickte. Er musste allerdings damit rechnen, dass der Anhang, der nicht gesichert war, von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers geöffnet wird. Der Beschuldigte konnte und durfte nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht darauf vertrauen, dass es ungelesen weitergeleitet werden wird, da er nicht einmal einen Vermerk «vertraulich» oder «persönlich» angebracht hatte.