Es mag grundsätzlich zutreffen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag. Dies ändert aber nichts daran, dass die Befragung des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche Dringlichkeit im eigentlichen Sinne aufwies. Es wäre ohne Beweisverlust und ohne Schaden möglich gewesen, die Befragung des Beschwerdeführers an einem anderen Datum durchzuführen und ihm die Vorladung ordentlich zukommen zu lassen bzw. ihn persönlich zu kontaktieren. Der Beschuldigte schickte den Brief / die Vorladung quasi «separat» in einer PDF- Datei in einer E-Mail am 1. Mai 2017, 16.01 Uhr, an die Haupt-E-Mail-Adresse der F.______