Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schliessen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende Angelegenheiten benutzen durfte. Dies, zumal es sich bei der Vorladung zu einer Einvernahme als Beschuldigter wegen Beschimpfung wie gesehen um eine geheime Tatsache handelt und zumal in der Sache keine zeitliche Dringlichkeit bestand. Der Beschuldigte macht zwar geltend, da er den Beschwerdeführer für den 3. Mai 2017 habe vorladen wollen, habe die Zeit gedrängt. Es mag grundsätzlich zutreffen, dass der Termin wegen des Wegfalls der Einvernahme von H.________ und der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers praktisch lag.