5 gegen zu halten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten doch einigermassen schwer wiegt: Der Beschwerdeführer liess zwar dem Beschuldigten am 1. Mai 2017 um 11.02 Uhr über die E-Mail-Adresse E@________.ch durch einen Mitarbeiter (G.________) eine Aktennotiz zukommen. Diese betraf aber das Verfahren von H.________. Der Beschuldigte konnte und durfte daraus nicht schliessen, dass er diese Adresse auch für den Beschwerdeführer persönlich betreffende Angelegenheiten benutzen durfte.