Rechtsanwalt B.________ führte aus, sein Klient habe im Moment, als er die E- Mailnachricht verschickt habe, nicht bedacht, dass allfällige Drittpersonen den Anhang – trotz Aufforderung zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer – öffnen und dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten. Dass sein Vorgehen nicht unbedenklich gewesen sei, sei ihm erst bei der Besprechung mit seinem Anwalt bewusst geworden. Er habe also nicht im Bewusstsein gehandelt, das Amtsgeheimnis zu verletzen. Dem ist jedoch – mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» – ent-