Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das gegen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden. Unsicher ist einzig, ob der Beschuldigte die Offenbarung dieser geheimen Tatsache mit seinem Verhalten in Kauf nahm. Dass er – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – keine Absicht hatte, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis zu bringen und auch keine Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht vorhanden war, belegt einzig, dass er nicht direktvorsätzlich handelte. Dies sagt aber nichts über einen allfälligen Eventualvorsatz aus. Rechtsanwalt B.__