Es kann hier kaum ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wusste. Ihm als Bezirkschef ist und war bekannt, dass die Information, dass gegen eine Person ein Strafverfahren geführt wird und sie deshalb zu einer Einvernahme vorgeladen wird, eine geheime Tatsache betrifft, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf. Ihm war folglich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine Arbeitskollegen und Mitarbeiter nicht über das gegen ihn geführte Verfahren wegen Beschimpfung in Kenntnis gesetzt werden.