Das Behördenmitglied muss die Tatsache im Wissen um den Geheimnischarakter offenbaren und dies zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger Weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (statt vieler BGE 133 IV 1 E. 4.1). Es kann hier kaum ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte um den Geheimnischarakter der Information wusste.