dass es sich beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB handelte und dass der Beschuldigte dieses Geheimnis in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hatte. Indem er das Schreiben vom 1. Mai 2017 per E-Mail an die Adresse E@________.ch verschickte – welche ggf. anderen Mitarbeitenden des F.________ Zentrums zugänglich war –, ermöglichte er unbefugten Dritten die Kenntnisnahme des Geheimnisses bzw. offenbarte er die dem Amtsgeheimnis unterstehenden Informationen, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestands führt.