Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai 2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Beschuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte. Dieser Aktennotiz ist nämlich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer «das Vorgehen der Polizei [...] verbal hörbar und ausdrücklich kritisiert[e]» und nicht, dass gegen ihn ein Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt wurde. Es muss daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge als erstellt gelten, dass es sich beim Inhalt des Schreibens vom 1. Mai 2017 um ein Amtsgeheimnis im Sinne von Art.