4 habe. Der Inhalt dieses Schreibens war nicht etwa jedermann, sondern bloss einem sehr beschränkten Personenkreis bekannt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Mitarbeiter des F.________ Zentrums, welcher am 1. Mai 2017 um 11.02 Uhr im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktennotiz an den Beschuldigten geschickt hatte, tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt gehabt hätte.