160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Schreiben mit dem Dateinamen «Brief an C.________.pdf», welches der Beschuldigte am 1. Mai 2017 um 16.01 Uhr als Anhang einer E-Mail mit der Bitte zur raschen Weiterleitung an den Beschwerdeführer an die Adresse E@________.ch sandte, enthielt (unter anderem) die Information, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, da ein Polizist gegen ihn «Strafantrag wegen Beschimpfung» gestellt