StGB – soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zwar nicht ausdrücklich dazu respektive liess die Frage (implizit) offen. Dennoch ergibt sich aus ihren Erwägungen auf pag. 201 sowie aus dem Entwurf der Einstellungsverfügung (vgl. pag. 160 f.), dass auch sie letztlich den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete.