Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Verfahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er bekräftigt, dass er im Zusammenhang mit der an die Hauptadresse der Praxis des Beschwerdeführers verschickten E-Mail-Nachricht nicht im Bewusstsein gehandelt habe, damit allenfalls ein Amtsgeheimnis Dritten zugänglich zu machen. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB – soweit ersichtlich unbestrittenermassen – erfüllt ist.