Der Beschwerdeführer selber habe dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.________ ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass seine E-Mail mit angehängtem Schreiben vom 1. Mai 2017 an die Firmenadresse der F.________ AG, den Arbeitsplatz des Unterzeichners, das Amtsgeheimnis offenkundig verletzt. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung als weniger wahrscheinlich denn ein Freispruch. 3.3 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.