_) als auch der Dateiname des Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen und hätten keine Rückschlüsse auf das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Vorverfahren zugelassen. Aus diesen Gründen bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Amtsgeheimnis habe verletzen wollen bzw. dies bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer selber habe dazu in seiner Aktennotiz Nr. 3 geschrieben: Herr A.___