Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar. Ausserdem habe der Beschuldigte die Informationen nicht in der E-Mail-Nachricht selbst verschickt, sondern verpackt in eine PDF-Datei im Anhang der E-Mail-Nachricht. Dadurch sei es den Mitarbeitenden nur durch Zutun eines weiteren Schrittes möglich gewesen, die fraglichen Informationen einzusehen. Darüber hinaus seien sowohl der Betreff des fraglichen E-Mails (Brief an Herrn C.________) als auch der Dateiname des Schreibens vom 1. Mai 2017 (Brief an C.________.pdf) neutral gewählt gewesen