Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail- Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nichtadressaten den Anhang öffnen würden. Dass Drittpersonen den Anhang dennoch öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen könnten, habe der Beschuldigte nicht bedacht. Diese Darstellung von Rechtsanwalt B.________ sei nachvollziehbar und plausibel. Eine Absicht, die Vorladung weiteren Personen zur Kenntnis bringen zu wollen, sei nicht erkennbar, geschweige denn nachweisbar.