Rechtsanwalt B.________ habe als Verteidiger des Beschuldigten am 11. Oktober 2017 festgehalten, Letzterer habe sich nichts dabei überlegt, als er den vom Anzeigeerstatter zuvor selbst gewählten Kommunikationskanal, d.h. die E-Mail-Adresse E@________.ch, verwendet habe, um diesem sein Schreiben vom 1. Mai 2017 «mit Blick auf die engen zeitlichen Verhältnisse baldmöglichst zur Kenntnis zu bringen, weil die Terminvereinbarung per Telefon nicht klappte». Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine E-Mail- Nachricht direkt an den Anzeigeerstatter weitergeleitet würde, ohne dass Nichtadressaten den Anhang öffnen würden.