320 StGB vom sogenannten materiellen Geheimnisbegriff aus. Demzufolge muss sich das Geheimnis auf nicht allgemein bekannte oder zugängliche, also nur einem beschränkten Personenkreis vertraute Tatsachen, deren Schutz vor Preisgabe der Berechtigte (Geheimnisherr) will und an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse besteht, beziehen. Der Umstand, dass ein beschränkter Kreis in das Geheimnis eingeweiht ist, hebt dessen Charakter nicht auf (vgl. OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 8 ff. zu Art. 320; BGE 127 IV 122 E. 1).