Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letztlich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12a zu Art. 118 StPO m.H. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).