2 «Strafantrag – Privatklage» wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch nicht vorgelegt. Daraus folgt, dass aus dem Prinzip von Treu und Glauben die hier an sich verspätete Erklärung des Beschwerdeführers als geschädigte Person im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – mit welcher er letztlich die Bestrafung des Beschuldigten verlangt – als rechtsgültige Konstituierung jedenfalls als Strafkläger anzuerkennen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 54 vom 18. März 2011;