Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konstituierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es so, dass aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass er sich formell als Strafund/oder Zivilkläger konstituiert hätte. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 118 Abs. 2 StPO alleine nicht ausreichend; eine Amtsgeheimnisverletzung ist kein Antragsdelikt. Allerdings bestimmt Art. 118 Abs. 4 StPO: Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.