Ein solcher Vorbehalt ist unzulässig. Indem der Beschwerdeführer nicht innert Frist Beschwerde auch bzgl. der angeblichen Amtsanmassung sowie des angeblichen Amtsmissbrauchs erhoben hatte, erwuchs die Verfahrenseinstellung diese Tatbestände betreffend in Rechtskraft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was die behauptete Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) betrifft, ist auf die Beschwerde indessen einzutreten. Dem Argument des Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mangels Konstituierung als Privatkläger nicht Partei im Verfahren, kann nicht gefolgt werden.