BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. März 2019 abschliessend fest, zur Zeit verzichte er auf die Ausweitung der Beschwerde auf die anderen Anklagepunkte, was aber ausdrücklich vorbehalten werde, sollte die Beschwerde – wider Erwarten – abgewiesen und das Strafverfahren eingestellt werden. Ein solcher Vorbehalt ist unzulässig.