Am 8. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gutzuheissen.