__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. In ihrer Stellungnahme stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Einstellung wegen Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung sei weiterzuführen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 8. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.