Zu den rechtlichen Gesichtspunkten sei schliesslich angeführt, dass der Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB nicht offensichtlich nicht erfüllt ist. Wer auf ein fremdes Netzwerk respektive auf fremde Routereinstellungen zugreift und so zu Daten kommt, die ihn nicht betreffen, kann den fraglichen Straftatbestand erfüllen. Es könnte sich überdies um einen strafbaren Versuch handeln. Bezüglich weiterer Ermittlungsansätze bietet es sich an, B.________ zu befragen; dies insbesondere im Zusammenhang mit der erwähnten MAC-Adresse. Ebenfalls ist wohl die Swisscom anzufragen, was der aktenkundige Ausdruck genau besagt.