Fest steht jedoch, dass jemand mit dem Gerät «admins-MBP-1» versucht hat, sich mit dem Netzwerk/Router der Beschwerdeführerin zu verbinden – wobei aus dem Ausdruck keine IP-Adresse ersichtlich ist. Alle weitergehenden Überlegungen stellen Vermutungen dar. Nicht sämtliche Hypothesen führen derweil zum Schluss, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Die näheren Umstände sind im Rahmen eines Strafverfahrens zu untersuchen. Eventuell begangene Straftaten sind ungeachtet ihrer potenziellen Schwere möglichst gleich zu behandeln. Zu den rechtlichen Gesichtspunkten sei schliesslich angeführt, dass der Tatbestand von Art.