Dennoch erging die angefochtene Verfügung gegen unbekannte Täterschaft. Aus dem erwähnten Ausdruck lässt sich überdies (jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) der Schluss ziehen, dass das Gerät mit der MAC-Adresse F.________ mit dem Netzwerk «zuletzt verbunden» war am 3. Juni 2018 um 11:14 Uhr. Ob dies tatsächlich so ist und was dies genau bedeutet, hat die Beschwerdekammer nicht zu eruieren. Fest steht jedoch, dass jemand mit dem Gerät «admins-MBP-1» versucht hat, sich mit dem Netzwerk/Router der Beschwerdeführerin zu verbinden – wobei aus dem Ausdruck keine IP-Adresse ersichtlich ist.