Dieser Anfangsverdacht ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin: namentlich, dass sie am 3. Juni 2018 gemerkt habe, dass ihre Internetverbindung nicht mehr ordnungsgemäss funktioniere. Andererseits und insbesondere ergibt er sich aus dem aktenkundigen Ausdruck der Systemeinstellungen mit dem Titel «Erweiterte Infos zu den verbundenen Geräten». Aus diesem ergibt sich der Hinweis, dass zumindest ein Versuch stattgefunden hat, in das Netzwerk der Beschwerdeführerin einzudringen, der wohl kaum «unbeabsichtigt» – also ohne Vorsatz – gewesen ist.