SR 311]). 6.2 Es liegt keine Konstellation vor, welche die Erledigung des Falles mit einer Nichtanhandnahme erlaubt. Es besteht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin: namentlich, dass sie am 3. Juni 2018 gemerkt habe, dass ihre Internetverbindung nicht mehr ordnungsgemäss funktioniere.