H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinreichender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.