Es gibt deshalb keinerlei Hinweise auf einen Angriff auf mit dem Netzwerk verbundene Geräte. Wie oben dargelegt wird das Netzwerk per se nicht von Art. 143bis StGB erfasst. Wie der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern darlegt, ist nicht einmal sicher, dass sich das Gerät tatsächlich mit dem Router verbunden hat. Es könnte sich somit auch um einen unbeabsichtigten Verbindungsversuch gehandelt haben, der nicht strafbar wäre, da Art. 143bis StGB ein Vorsatzdelikt ist. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst.