143bis StGB schützt technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Geschützt sind die mit dem Internet verbundenen Rechner der Benutzer sowie auch die IP-Dienste bzw. die Internet-Informations-Server, nicht aber die Basis-Telekommunikations-Infrastruktur (Netzwerke) als solche (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 143bis N 9). Aufgrund der Untätigkeit der Privatklägerin konnte der Router nicht untersucht werden. Es gibt deshalb keinerlei Hinweise auf einen Angriff auf mit dem Netzwerk verbundene Geräte.