2 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme integral auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Diese ist begründet wie folgt: Art. 143bis StGB schützt technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden.