4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 3. Juni 2018 habe sich B.________ gemäss dem der Polizei vorgelegten Ausdruck letztmals Zugriff auf den passwortgeschützten Router verschafft. Der eigentliche Hack sei am 31. Mai 2018 geschehen. Die Intervention in das Netzwerk dauere bis heute an. Es könne keine Rede sein von «angeblich» oder gar bloss «Gerüchten» und «Vermutungen». Der Ausdruck vom 3. Juni 2018 belege dies. Demnach habe sich ein Gerät mit der MAC-Adresse E.________ [recte: F.________] mit dem Router verbunden. Dazu habe das Passwort geknackt werden müssen. Es sei für die Polizei ein leichtes, eine MAC- Adresse zu identifizieren.