1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein.