Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverar- beitungssystem Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2019 (BM 18 45577) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. März 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Verfahren liegt Folgendes zugrunde: Mit Anzeigerapport vom 6. Juni 2018 warf die Beschwerdeführerin einer unbekannten Täterschaft respektive B.________ ein unbefugtes Eindringen in ihr Datenverarbeitungssystem vor. Am 3. Juni 2018 um 11:14 Uhr soll sich jemand Zugriff auf den passwortgeschützten Router der Beschwerdeführerin verschafft haben. Dies habe sie bemerkt, als plötz- lich ihr Internet nicht mehr richtig funktioniert und sie deshalb den Helpdesk der Swisscom kontaktiert habe. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der Polizei vor- geschlagen, den Router untersuchen zu lassen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 3. Juni 2018 habe sich B.________ gemäss dem der Polizei vorgelegten Ausdruck letztmals Zugriff auf den passwortgeschütz- ten Router verschafft. Der eigentliche Hack sei am 31. Mai 2018 geschehen. Die Intervention in das Netzwerk dauere bis heute an. Es könne keine Rede sein von «angeblich» oder gar bloss «Gerüchten» und «Vermutungen». Der Ausdruck vom 3. Juni 2018 belege dies. Demnach habe sich ein Gerät mit der MAC-Adresse E.________ [recte: F.________] mit dem Router verbunden. Dazu habe das Pass- wort geknackt werden müssen. Es sei für die Polizei ein leichtes, eine MAC- Adresse zu identifizieren. Es sei störend, dass in der Verfügung stehe, dass die Po- lizei ihr vorgeschlagen habe, den Router selber zu untersuchen. Es komme nicht in Frage, dass sie den Router «einem solchen Polizisten» wie Herrn C.________ aushändige. Überdies sei es falsch, dass nicht sicher sei, dass sich das Gerät mit dem Router verbunden habe. Weil das Passwort geknackt worden sei, handle es sich nicht um einen unbeabsichtigten Verbindungsversuch. Niemand knacke «un- beabsichtigt» ein Passwort. Zudem habe am 22. Januar 2019 ihr Google-Standort plötzlich von Bern nach 3604 Thun gewechselt. Die von der Beschwerdeführerin konsultierten Informatiker hätten sich dies nicht erklären können, es aber verdäch- tig gefunden. 2 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme integral auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung. Diese ist begründet wie folgt: Art. 143bis StGB schützt technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicher- weise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Geschützt sind die mit dem Internet verbundenen Rechner der Benutzer sowie auch die IP-Dienste bzw. die Internet-Informations-Server, nicht aber die Basis-Telekommunikations-Infrastruktur (Netz- werke) als solche (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 143bis N 9). Aufgrund der Untätigkeit der Pri- vatklägerin konnte der Router nicht untersucht werden. Es gibt deshalb keinerlei Hinweise auf einen Angriff auf mit dem Netzwerk verbundene Geräte. Wie oben dargelegt wird das Netzwerk per se nicht von Art. 143bis StGB erfasst. Wie der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern darlegt, ist nicht einmal sicher, dass sich das Gerät tatsächlich mit dem Router verbunden hat. Es könnte sich somit auch um einen unbeabsichtigten Verbindungsversuch gehandelt haben, der nicht strafbar wäre, da Art. 143bis StGB ein Vorsatzdelikt ist. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinrei- chenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4. m.w.H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinreichender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfü- gung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- 3 ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4 m.w.H.). Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen sei- nen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 143bis Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 6.2 Es liegt keine Konstellation vor, welche die Erledigung des Falles mit einer Nicht- anhandnahme erlaubt. Es besteht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ei- ne plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin: namentlich, dass sie am 3. Juni 2018 ge- merkt habe, dass ihre Internetverbindung nicht mehr ordnungsgemäss funktioniere. Andererseits und insbesondere ergibt er sich aus dem aktenkundigen Ausdruck der Systemeinstellungen mit dem Titel «Erweiterte Infos zu den verbundenen Geräten». Aus diesem ergibt sich der Hinweis, dass zumindest ein Versuch stattge- funden hat, in das Netzwerk der Beschwerdeführerin einzudringen, der wohl kaum «unbeabsichtigt» – also ohne Vorsatz – gewesen ist. Der Gerätename «admins- MBP-1» (kursive Hervorhebung hinzugefügt) weist dabei buchstäblich auf B.________, den Nachbarn der Beschwerdeführerin, hin. Bereits im Anzeigerap- port vom 6. Juni 2018 ist der Name B.________ erwähnt. Dennoch erging die an- gefochtene Verfügung gegen unbekannte Täterschaft. Aus dem erwähnten Aus- druck lässt sich überdies (jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) der Schluss ziehen, dass das Gerät mit der MAC-Adresse F.________ mit dem Netz- werk «zuletzt verbunden» war am 3. Juni 2018 um 11:14 Uhr. Ob dies tatsächlich so ist und was dies genau bedeutet, hat die Beschwerdekammer nicht zu eruieren. Fest steht jedoch, dass jemand mit dem Gerät «admins-MBP-1» versucht hat, sich mit dem Netzwerk/Router der Beschwerdeführerin zu verbinden – wobei aus dem Ausdruck keine IP-Adresse ersichtlich ist. Alle weitergehenden Überlegungen stel- len Vermutungen dar. Nicht sämtliche Hypothesen führen derweil zum Schluss, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Die näheren Umstände sind im Rahmen ei- nes Strafverfahrens zu untersuchen. Eventuell begangene Straftaten sind ungeach- tet ihrer potenziellen Schwere möglichst gleich zu behandeln. Zu den rechtlichen Gesichtspunkten sei schliesslich angeführt, dass der Tatbe- stand von Art. 143bis Abs. 1 StGB nicht offensichtlich nicht erfüllt ist. Wer auf ein fremdes Netzwerk respektive auf fremde Routereinstellungen zugreift und so zu Daten kommt, die ihn nicht betreffen, kann den fraglichen Straftatbestand erfüllen. Es könnte sich überdies um einen strafbaren Versuch handeln. Bezüglich weiterer Ermittlungsansätze bietet es sich an, B.________ zu befragen; dies insbesondere im Zusammenhang mit der erwähnten MAC-Adresse. Ebenfalls ist wohl die Swiss- com anzufragen, was der aktenkundige Ausdruck genau besagt. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 30. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5